Nachteilsausgleich und Klinkschule

Antje Iwannek arbeitet als Lehrerin der Kölner „Klinikschule“ auch in der Kölner Uniklinik

In der Dialyse unterrichtet Antje Iwannek nur mit Mundschutz.

Fotos: Markus Düppengießer

Lehrerin Antje Iwannek, die auch in der Dialyse der Kölner Uniklinik unterrichtet, hat uns einen umfassenden Gastbeitrag – mit langer Linkliste – geschrieben über all die Hilfsangebote, die unter dem Begriff Nachteilsausgleich zusammengefasst werden.

Der Nachteilsausgleich

Unter Nachteilsausgleich versteht man Hilfen und Unterstützung für Menschen mit Behinderung, mit psychischen, psychosomatischen oder chronischen Erkrankungen zum Ausgleich von Nachteilen oder Mehraufwendungen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist vielfach rechtlich verankert, etwa in der UN-Behindertenrechtskonvention, im Grundgesetz, im Bundesteilhabegesetz, im Sozialgesetzbuch IX, in den Schul- und Hochschulgesetzen. Das Thema ist sehr komplex, in Bezug auf das Schulrecht ergeben sich enorme Unterschiede durch den Föderalismus. Bildung ist Ländersache. Der vorliegende Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit. Die Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten von Nachteilsausgleichen können bei gleicher Beeinträchtigung unterschiedlich ausfallen. Die jeweiligen Bedingungen in Schule, Ausbildung und Studium spielen eine große Rolle. Nachteilsausgleiche müssen immer individuell und situationsbezogen implementiert werden: Der Einzelfall ist entscheidend. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen. Oft wird ein ganzes Paket von Maßnahmen eingesetzt.

Verfahren des Nachteilsausgleichs im Bereich Schule

Betroffene Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, unabhängig davon, ob sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Sinne der AO-SF (NRW) festgestellt wurde oder nicht. Die Lern- und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsgangs sind einzuhalten. Die Schule ist ggf. verpflichtet, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung durch Nachteilsausgleich angemessen Rechnung zu tragen. Wenn es die Schule nicht ohnehin initiiert (Klassenkonferenz), können betroffene Schüler*innen (im Fall der Volljährigkeit) oder ihre Erziehungsberechtigten bei der Schule einen Antrag stellen, dabei muss die Einschränkung nachgewiesen werden, oft geschieht dies durch eine ärztliche Bescheinigung. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleitung auf Grundlage der Hinweise der Klassenkonferenz. Die Genehmigung des Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe II und bei Abschlussprüfungen muss über die zuständige obere Schulaufsicht erfolgen.

Beispiele für Nachteilsausgleiche in der Schule:

Hausaufgaben

• Reduzierung des Umfangs von Hausaufgaben

• Vorstrukturierung der Hausaufgaben durch Lehrer/Vorgabe der Reihenfolge, Dringlichkeit

Pausen

• flexible Pausenregelungen, auch kurze Entspannung zwischendurch/Trinkregelungen

• Verbleib im Klassenraum

• Zuordnung eines „Paten“

• individuelle Pausenregelung durch zusätzliches Personal/individuelle Toilettenmöglichkeiten (für Diabetiker, Dialyse)

Sport

• Angepasste Leistungsbewertungen, Sportnote nur für die Übungen, die uneingeschränkt möglich sind oder Teilnahme am Sport ohne Benotung

Klassenarbeiten/Prüfungen

• Verlängerung der Arbeitszeiten

• Reduzierung des Aufgabenumfangs

• Zeitgleiches Schreiben der Arbeit in einem anderen Raum

• Aufteilung der Klassenarbeit in mehrere Teile

• Mündliche statt schriftlicher Prüfung oder umgekehrt

• Gewährung von Ruhezeiten außerhalb des Prüfungsraumes

Schulveranstaltungen/ Klassenfahrten

• Begleitperson zulassen

Hilfsmittel

• Laptop, iPad, Tablet, Computer, Lupen…

(Beispielhafte Hinweise aus: Michael Blatzheim, Brigitta Steuer, Schulamt für die Stadt Köln: „Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, mit einer chronischen Krankheit oder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an Schulen in NRW“, 2014)

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Neben einem Nachteilsausgleich können weitere schulische Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Schüler*innen während, aber auch nach einer ernsthaften Erkrankung notwendig und sinnvoll sein:

• Unterricht durch Lehrkräfte der Klinikschule in der Klinik bei Behandlungen von mindestens 4 Wochen Dauer (auch akkumuliert in einem Schuljahr) im Krankenhaus

• Unterricht durch Lehrkräfte der Klinkschule in der Klinik parallel zum Unterricht der Stammschule (z.B. für Schüler*innen, die regelmäßige an bestimmten Tagen in der Woche zur Dialyse im Krankenhaus sein müssen)

• Hausunterricht (HU), für Schüler*innen, die langfristig (ab 6 Wochen) oder regelmäßig (z.B. 1-2 Tage pro Woche wg. einer Dialyse = „Teilzeit-HU“) nicht am Unterricht ihrer Stammschule teilnehmen können

• Schulbegleitung (Antragstellung an das Sozialamt bzw. an das Jugendamt)

Antje Iwannek (Lehrerin an der Johann-Christoph-Winters-Schule, Klinikschule in Köln)

Weiterführende Links:

-> Arbeitshilfen für die Leitungen unterschiedlicher Schulformen in NRW: https://www.schulministerium.nrw/inklusion-recht (dort Kapitel „Nachteilsausgleich“)

-> Handreichung „Schüler/innen mit chronischen Erkrankungen“ (mit konkreten Hinweisen zum Nachteilsausgleich bei verschiedenen Erkrankungen, Nierenerkrankungen fehlen) http://jcw-schule.de/downloads/Schule-und-Krankheit-Handlungsanweisung.pdf

-> Informationen der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, Übersichtsseite Themen (behindertenbeauftragter.de): https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/BildungundArbeit/ BildungundArbeit_node.html​

-> Ergebnisse des Fachgesprächs zum Bundesteilhabegesetz: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel – Der Beauftragte aktuell – Fachgespräch zum Bundesteilhabegesetz https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Presse-und-Aktuelles/DerBeauftragteAktuell/ Artikel/2021/20210331_Fachgespr%C3%A4ch_BTHG.html

-> Nachteilsausgleich für behinderte oder chronisch kranke Studierende in ausgewählten europäischen Staaten: https://www.bundestag.de/resource/blob/650418/604570e56bb416cbbf8e2d539722a96f/WD- 8-015-19-pdf-data.pdf

-> Internetportal zum Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung in NRW: http://www.kombabb.de/

-> Antragsverfahren: https://www.studentenwerke.de/de/content/nachteilsausgleich- antragsverfahren-und-nachweise (Deutsches Studentenwerk)

-> Nachteilsausgleich bei Ausbildungsprüfungen: https://www.duesseldorf.ihk.de/produktmarken/ausbildung/ausbildungspruefungen/ nachteilsausgleich-3591010

 Ergebnisse des Fachgesprächs zum Bundesteilhabegesetz: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel – Der Beauftragte aktuell – Fachgespräch zum Bundesteilhabegesetz https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Presse-und-Aktuelles/DerBeauftragteAktuell/ Artikel/2021/20210331_Fachgespr%C3%A4ch_BTHG.html  Nachteilsausgleich für behinderte oder chronisch kranke Studierende in ausgewählten europäischen Staaten: https://www.bundestag.de/resource/blob/650418/604570e56bb416cbbf8e2d539722a96f/WD- 8-015-19-pdf-data.pdf  Internetportal zum Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung in NRW: http://www.kombabb.de/  Antragsverfahren: https://www.studentenwerke.de/de/content/nachteilsausgleich- antragsverfahren-und-nachweise (Deutsches Studentenwerk)  Nachteilsausgleich bei Ausbildungsprüfungen: https://www.duesseldorf.ihk.de/produktmarken/ausbildung/ausbildungspruefungen/ nachteilsausgleich-3591010