Nephrokids Nordrhein-Westfalen e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Nephrokids Nordrhein-Westfalen e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Köln; der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, nierenkranken Kindern und Jugendlichen, Dialysepatienten und Transplantierten sowie ihren Familienangehörigen zu helfen, vor allem um einer krankheitsbedingten sozialen Isolierung entgegenzuwirken und eine bestmögliche medizinische Versorgung der Betroffenen zu fördern.
Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
- soziale, psychologische und pädagogische Betreuung und Beratung der Kranken und ihrer Angehörigen durch Fachleute;
- Einrichtung von Gesprächskreisen;
- Förderung der Schul- und Berufsbildung der Kranken;
- Vorbereitung und Durchführung von Freizeiten zur Förderung des physischen und psychischen Behandlungserfolges;
- Förderung von medizinischen und sonstigen Behandlungs- und Therapieeinrichtungen für die Kranken; dies schließt die Verbesserung des dortigen Behandlungsumfeldes im Interesse der Kranken ein;
- Interessenvertretung der Kranken und Aufklärung der Öffentlichkeit über ihre Probleme;
- Herausgabe von Informationen an die Mitglieder;
- Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an und dem Besuch von solchen Veranstaltungen anderer Veranstalter zur Förderung des physischen und psychischen Behandlungserfolges.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme einer pauschalen Entschädigung für Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks bis zur Höhe des gemäß § 3 Nr. 26 a EStG steuerfreien Betrages jährlich nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sämtliche natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Ordentliche Mitglieder können natürliche Einzelpersonen werden (Einzelmitgliedschaft) oder Familien (Familienmitgliedschaft). Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Im Rahmen einer Familienmitgliedschaft steht einer Familie eine Stimme zu.
- Der Verein verfügt über:
- ordentliche Mitglieder: Sie wirken aktiv am Vereinsleben mit;
- fördernde Mitglieder: Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet;
- Ehrenmitglieder: Personen, die den Verein oder seine Ziele in herausragender Weise gefördert haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ausgezeichnet werden. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend mitzuwirken, soweit ein Beirat nicht bestellt ist.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet:
- durch schriftliche Kündigung zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer wenigstens vierwöchigen Frist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres;
- durch Tod;
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist auch die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Bei Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Ausschluss kann auch auf Antrag eines Mitglieds des Vereins durch die Mitgliederversammlung unmittelbar ausgesprochen werden; dem Betroffenen soll vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge, Ansprüche der Mitglieder
- Die Aufgaben des Vereins erfordern eine finanzielle Grundlage. Aus diesem Grunde werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird im vierten Quartal fällig.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung als Mindestbeiträge festgesetzt. Darüber hinausgehende Beiträge ermittelt jedes Mitglied für sich durch Selbsteinschätzung.
- In Einzelfällen kann der Vorstand aus besonderen Gründen teilweise oder völlige Befreiung von der Beitragspflicht gewähren.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, sowie ggf. weiteren Beisitzer(innen).
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Beisitzer gehören nicht zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind nicht vertretungsberechtigt. Ein Vorstandsmitglied kann den Verein in unaufschiebbaren Angelegenheiten nach außen bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro einmalig vertreten; das Geschäft ist innerhalb von zwei Wochen durch ein weiteres Vorstandsmitglied zu genehmigen. Die Einzelvertretungsbefugnisse gilt nicht für das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Im Übrigen erfolgt eine Neuwahl dann, wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit sein Amt niederlegt. Das in einem solchen Falle neu zu wählende Vorstandsmitglied wird zunächst nur für die Zeit gewählt, für die das ausscheidende Vorstandsmitglied noch im Amt gewesen wäre; Wiederwahl ist auch in diesem Falle möglich.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bzw. eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt.
- Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unbeschadet der Regelung gemäß § 7 Nr. 12 ehrenamtlich; ihm obliegt die Beschlussfassung über die zu fördernden Aufgaben und die Verteilung der Mittel, soweit dem nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.
- Der Vorstand tritt auf Einladung eines Vorstandsmitglieds zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Einladung zu einer Vorstandssitzung hat kurzfristig zu erfolgen, soweit mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren auch in Textform (schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, Computerfax, E-Mail usw.) oder fernmündlich unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung gefasst werden, soweit kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht die Mehrzahl der Stimmen auf sich vereint.
- Der Vorstand kann seine Sitzungen unter Nutzung elektronischer Medien hybrid oder online durchführen, ohne dass alle Vorstände am gleichen Ort anwesend sind.
- Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind von einem jeweils zu bestimmenden Vorstandsmitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zuzuleiten und gilt als genehmigt, soweit ihm nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme widersprochen wird.
- Der Vorstand ist im Übrigen berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Er kann für die Verwaltung und laufenden Geschäftsführungstätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten und/oder einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin beschäftigen. Für die Geschäftsstelle kann eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter angestellt werden. Aufgrund eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Entschädigung für ihre Vorstandstätigkeit bis zur Höhe des gemäß § 3 Nr. 26 a EStG steuerfreien Betrages jährlich („Ehrenamtspauschale“) gewährt werden. Bei der Beschlussfassung hat das Vorstandsmitglied, dem die Entschädigung gewährt werden soll, kein Stimmrecht.
- Der Vorstand kann Sitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen durchführen bzw. Entscheidungen im Umlaufverfahren herbeiführen, sofern die Mehrheit des Vorstandes einverstanden ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung sowie deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl seiner Mitglieder;
- der Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;
- die Wahl der Rechnungsprüfer(innen).
- Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer(innen) zu wählen, die weder dem Vorstand oder einem von ihm berufenen Gremium angehören. Sie haben die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
- Die Mitgliederversammlungen werden wenigstens einmal pro Jahr (möglichst in der ersten Jahreshälfte) durchgeführt. Hierzu wird vom Vorstand eingeladen.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich in Textform unter Einhaltung einer einwöchigen Frist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
- Jede satzungsmäßig zustande gekommene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied bzw., sofern dem Verein juristische Personen angehören, deren Vertreter(in) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung hat für jede Mitgliederversammlung schriftlich gesondert zu erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Stimmenthaltungen sind wie Neinstimmen zu behandeln, ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes Stimmengleichheit, so ist der Wahlgang zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die stellvertretende(n) Vorstandsvorsitzende(n) oder eine(n) von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen; sie bedarf der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder erhalten hierfür einen Link, der nur für die Mitgliederversammlung gültig ist. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten den Link durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten den Link als Brief zugeschickt. Ausreichend ist eine Versendung des Links zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Link nur für die Mitgliederversammlung zu benutzen bzw. geheim zu halten, eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 9 Örtliche Zusammenschlüsse von Mitgliedern
Der Vorstand kann bei Bedarf in von ihm nach der geographischen Lage definierten Bezirken ansässige Mitglieder zu Ortsgruppen des Vereins zusammenfassen, denen er eine geeignete organisatorische Struktur gibt.
§ 10 Satzungsänderung
- Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext auszugsweise beigefügt wurden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung, Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Interessenverband der Dialysepatienten und Nierentransplantierten Deutschlands e.V., Mainz (der seinen Namen unter Wahrung seiner Identität in: „Bundesverband Niere e.V.“ geändert hat), mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke zu verwenden. Vor der Auszahlung an den Anfallsberechtigten ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
Stand: 17. April 2026
